BGH, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 216/17
DRsp Nr. 2017/14964
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Normenkette:
StPO § 356a;Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 13.07.2017
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 19.10.2016
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