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BGH - Entscheidung vom 12.05.2017

V ZR 109/16

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GBBerG § 9a Abs. 1 S. 1
GBBerG § 9 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen V ZR 109/16

DRsp Nr. 2017/7248

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GBBerG § 9a Abs. 1 S. 1; GBBerG § 9 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt.

1. Er hat die Rüge des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht sei willkürlich von der Errichtung der Trafostation zu einem nur vorübergehenden Zweck ausgegangen, zur Kenntnis genommen. Er hat sie im Hinblick auf die gebotene einschränkende Auslegung des § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG und die Bemessung der Entschädigung durch das Landgericht als entscheidungsunerheblich angesehen.

2. Der Senat hat auch den gegen die von dem Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung der ersten Hälfte der Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG ) geltend gemachten Zulassungsgrund geprüft, jedoch als unbegründet angesehen. Er war nicht gehalten, sich mit dem Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu befassen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 207/13
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1395/15