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BGH - Entscheidung vom 13.06.2017

V ZR 277/16

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen V ZR 277/16

DRsp Nr. 2017/8240

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Erzwingung der Mitteilung einer Begründung über den Umweg einer Anhörungsrüge durch die Partei

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - V ZA 30/12, [...])

Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 11/14
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 11/16