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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

X ZR 119/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen X ZR 119/15

DRsp Nr. 2017/13353

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Bindungswirkung von Entscheidungen auf der ersten Stufe einer Stufenklage

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2015 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Annahme, es sei bei der Entscheidung über die im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Herausgabe- und Zahlungsansprüche an sein Urteil vom 11. Dezember 2013 ( 16 U 80/13) in Bezug auf den Auskunftsanspruch gebunden, ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindungswirkung von Entscheidungen auf der ersten Stufe einer Stufenklage abgewichen. Im Revisionsverfahren wird der Senat zu prüfen haben, ob er die vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die angenommene Bindungswirkung unterlassene Auslegung des Testaments vom 19. April 2007 selbst vornehmen kann. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament abweichend von der Beurteilung durch das Landgericht in seinem Schlussurteil vom 29. Oktober 2014 auszulegen wäre.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Köln, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 424/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 177/14