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BGH - Entscheidung vom 27.04.2017

I ZB 10/17

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 10/17

DRsp Nr. 2017/6259

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

1. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 24. und 27. Januar 2017 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ). Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Anhörungsrüge der Beklagten als unzulässig verworfen wurde, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Hagen, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 233/15
Vorinstanz: LG Hagen, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 85/15