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BGH - Entscheidung vom 20.01.2017

XII ZR 83/11

Normen:
GKG § 29 Nr. 3
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen XII ZR 83/11

DRsp Nr. 2017/1193

Zahlungspflicht des Kostenschuldners als Empfänger der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 29. November 2016 gegen den Kostenansatz gegen ihn vom 10. August 2016 (Kostenrechnung vom 24. August 2016, Kassenzeichen: 780016500328) in Verbindung mit dem Kostenansatz vom 21. Juli 2015 gegen die Beklagte zu 3 (Kostenrechnung vom 22. Juli 2015, Kassenzeichen: 780015500433) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 3 ; GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5 , 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen (BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - NJW 2015, 2194 ).

Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. § 66 GKG Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2012 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 ).

Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Zwar ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von ihm persönlich betrieben worden. Beschwerdeführer war aber die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter der Kostenschuldner ursprünglich war und deren Prozessführung der Kostenschuldner in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 29. März 2011 ausdrücklich genehmigt hat.

Zutreffend ist deswegen eine Kostenhaftung des Kostenschuldners nach § 29 Nr. 3 GKG angenommen worden. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Kostenschuldner, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür reicht auch die gesetzliche Mithaftung, wie hier die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kostenverbindlichkeiten der Gesellschaft, aus (vgl. BeckOK Kostenrecht/Semmelbeck [Stand: 15.11.2016] § 29 GKG Rn. 30). Die GbR ist dabei auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist. Entsprechend wurden hier auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Mietzinsansprüche gegen die GbR verfolgt, wobei eine vollständige Liquidation oder Vermögenslosigkeit von der GbR nicht geltend gemacht worden war.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 99/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 54/10