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BGH - Entscheidung vom 29.06.2017

I ZB 111/16

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen I ZB 111/16

DRsp Nr. 2017/11869

Wirksame Fristenkontrolle bzgl. der Erledigung fristgebundener Sachen; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Organisation des Kanzleibetriebs

Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch die Anordnung, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig zu überprüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 14. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Das Landgericht hat die auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und einer deutschen Marke der Zweigniederlassung Rebstein der Klägerin gestützte Klage mit Urteil vom 7. April 2016 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 18. April 2016 zugestellte Urteil am 18. Mai 2016 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, der bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen ist, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2016 den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dazu hat es ausgeführt:

Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere an dem der Klägerin zuzurechnenden, in mehrfacher Hinsicht schuldhaften Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser habe nicht für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen gesorgt, die angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts erforderlich gewesen seien. Auch hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage einer falschen Akte am 20. Juni 2016 zum Anlass für eine Nachforschung nehmen müssen. Überdies habe er in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juli 2016 nicht vorgetragen, dass er in seiner Kanzlei eine wirksame Ausgangskontrolle am Abend eines jeden Arbeitstages organisiert habe.

II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG .

2. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist für die Begründung der Berufung einzuhalten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch die Anordnung gehört, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; Beschluss vom 10. November 2016 - I ZB 29/16, [...] Rn. 9; Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, [...] Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, [...] Rn. 10, jeweils mwN). Dass die Organisation des Kanzleibetriebs des Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen genügt hat, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juli 2016 nicht entnehmen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vor der Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dessen nicht ausreichende Begründung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, [...] Rn. 10; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, [...] Rn. 9). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/13, NJW 2004, 367 , 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31).

Es ist auch davon auszugehen, dass die danach als fehlend anzusehende Tagesabschlusskontrolle für die Fristversäumung ursächlich war. Die Rechtsbeschwerde kann nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Ausgangskontrolle wäre der Mitarbeiterin erneut der Fehler unterlaufen, der zur Vorlage der falschen Akte geführt habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der nach ihrem Vortrag gut ausgebildeten und richtig unterwiesenen Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin das im Fristenkalender notierte, für die Unterscheidung der Parallelverfahren maßgebliche interne Aktenzeichen bei dieser Kontrolle entgangen wäre und sie den - nach Angabe der Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbaren - Fehler wiederholt hätte.

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die die Ablehnung der Wiedereinsetzung selbständig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wiedereinsetzung sei der Klägerin auch deshalb zu versagen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der falschen Akte am 20. Juni 2016 nicht zum Anlass für eine Nachforschung genommen habe.

aa) Eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Nachfrage und Nachforschung kommt - nur, aber auch immer dann - in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, [...] Rn. 11; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 9; Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519 Rn. 11).

bb) Ein solcher konkreter Anlass bestand im Streitfall. Die Büroangestell1te des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte diesem am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf eine im Fristenkalender für diesen Tag notierte nicht erledigte Berufungsbegründungsfrist eine Akte vorgelegt. Da die aus der vorgelegten Akte ersichtliche Frist bereits am 18. Mai 2016 abgelaufen und zudem erledigt war, konnte sich die im Fristenkalender notierte Frist nicht auf diese Akte beziehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte wegen der sich deshalb aufdrängenden Zweifel, dass an diesem Tag in einer anderen Sache eine Berufungsbegründungsfrist ablief, eine Nachforschung vornehmen müssen. Diese hätte nach Lage der Dinge anhand der notierten internen Aktenzeichen zur Aufdeckung der Verwechslung geführt und - gegebenenfalls nach Stellung eines erstmaligen Fristverlängerungsantrags gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO - die Versäumung der Frist verhindert.

c) Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a und b kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auch schon deshalb schuldhaft verursacht hat, weil er keine im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls gebotenen besonderen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat.

III. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1133/14
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 73/16