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BGH - Entscheidung vom 12.09.2017

XI ZR 718/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1
BGB a.F. § 359a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen XI ZR 718/16

DRsp Nr. 2017/14085

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung; Fakultativer Hinweis über die erforderliche Erstreckung des Widerrufs des Darlehensvertrags auf den Vertrag über die Zusatzleistung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28) sieht Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung nicht zwingend, sondern nur fakultativ den Hinweis vor, dass sich bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung i.S.d. § 359a Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf den Vertrag über die Zusatzleistung erstreckt. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF greift daher auch dann ein, wenn ein solcher Hinweis fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 ; EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1 ; BGB a.F. § 359a Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/14
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 18/15