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BGH - Entscheidung vom 24.07.2017

AnwZ (Brfg) 25/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b
InsO § 26 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/17

DRsp Nr. 2017/11685

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.2. Wurde ein Anwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen, muss er zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.3. Zwar kommt die gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war. Der bloße Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung reicht aber dafür nicht aus, vielmehr bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses und der konkreten und umfassenden Darlegung der nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse.4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Gefährdung kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt bisher seine Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt hat.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b; InsO § 26 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO , §§ 60 Abs. 1 , 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags zu gewähren, nachdem er dargelegt und glaubhaft gemacht hat, unverschuldet an der Wahrung der Frist gehindert gewesen zu sein.

III.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, [...] Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, [...] Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, [...] Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO ) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 12. Januar 2016 in Vermögensverfall.

Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Damit hat der Kläger die Vermutung nicht widerlegt. Auf die von ihm in der Begründung seines Zulassungsantrags insoweit angesprochenen Umstände kommt es demgegenüber nicht an.

aa) Der Kläger macht unter anderem geltend, dass es zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung kein rechtmäßig betriebenes Zwangsvollstreckungsverfahren gegeben habe. Der Eintragung im Schuldnerverzeichnis lägen Forderungen des Versorgungswerks aus bestandskräftigen Bescheiden über ca. 25.000 € zugrunde. Er habe die Niederschlagung der insoweit titulierten Geldbeträge beantragt und gegen die ablehnende Entscheidung des Versorgungswerks Klage erhoben. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe das Versorgungswerk gegenüber dem Gericht zugesagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss keine weitere Zwangsvollstreckung gegen ihn zu betreiben. Obwohl das Oberverwaltungsgericht erst mit Beschluss vom 25. Januar 2016 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen habe, habe das Versorgungswerk bereits zuvor die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Denn er ändert weder etwas an der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis noch an der daraus folgenden und vom Kläger nicht in der gebotenen Form (s.o.) widerlegten Vermutung des Vermögensverfalls.

bb) Der Kläger macht des Weiteren geltend, er habe mit dem Versorgungswerk eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und nachfolgend bis Januar 2017 die Forderung getilgt, sodass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nunmehr gelöscht sei.

Auch dies ist nicht entscheidungserheblich. Zwar kommt die gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Der bloße Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung reicht demgegenüber nicht. Die Vermutung bestand damit im maßgeblichen Zeitpunkt fort und ist insoweit auch nicht widerlegt. Zum einen reicht zur Widerlegung Vortrag allein zu der Forderung, auf der die Eintragung beruht, nicht aus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 7). Vielmehr bedarf es (s.o.) der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses beziehungsweise der konkreten und umfassenden Darlegung der nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger die behauptete Vereinbarung jedenfalls nicht bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abgeschlossen hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof zunächst selbst angegeben, er habe das im Auftragsschreiben des Versorgungswerks an den Gerichtsvollzieher vom 5. November 2015 enthaltene Angebot ("Anweisungen zur gütlichen Erledigung § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO : Mit einer Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden; Monatlich mindestens 2.500 €") im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 26. Januar 2016 gegenüber dem Gerichtsvollzieher angenommen. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt ist, dass der Kläger anschließend "die rechtliche Auffassung vertritt, er habe das Ratenzahlungsangebot mit Erhalt des Vollstreckungsauftrags, dessen Datum ich nicht weiß, angenommen", hat der Anwaltsgerichtshof dies zutreffend als nicht nachvollziehbar bewertet. Insoweit weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Beklagte hat den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 angehört und dabei darauf hingewiesen, dass dem Gerichtsvollzieher erneut ein Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks vorliege. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 erklärt, hiervon nichts zu wissen. Dementsprechend hat er in diesem Schreiben auch nichts von einer angeblich aufgrund des im Vollstreckungsauftrag enthaltenen Angebots abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin vorgetragen. Diese taucht nicht einmal in seinem an das Versorgungswerk - das unter dem 22. Januar 2016 gegenüber dem Vollstreckungsgericht um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gebeten hatte - gerichteten Schreiben vom 25. Januar 2016 auf, in dem der Kläger lediglich unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren (s.o.) um Vollstreckungsaufschub ersucht hat. Dieser gesamte Schriftverkehr wäre unverständlich, wenn es zuvor bereits zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen wäre. Insoweit kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner vor dem Anwaltsgerichtshof bekundeten Zahlenangaben vor dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Raten an die Gläubigerin erbracht hat.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 mwN). Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt bisher seine Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, [...] Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers zum angeblichen Nichtbestehen einer Gefährdung von Mandanteninteressen nicht erheblich.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 mwN). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände sind bereits nicht entscheidungserheblich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2017