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BGH - Entscheidung vom 08.09.2017

AnwZ (Brfg) 28/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 08.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/17

DRsp Nr. 2017/14529

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zur Widerlegung der aus der Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der am 6. Juli 1941 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, [...] Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, [...] Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, [...] Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO ) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 6. Juli 2016 in Vermögensverfall.

Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Zwar kommt die an die Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Der - im Übrigen substanzlose - Vortrag des Klägers, das rechtskräftige Urteil des Landgerichts D. in Sachen H. beruhe auf einem "Prozessbetrug" und das Urteil des Oberlandesgerichts D. in Sachen G. auf einer "Rechtsbeugung" sind deshalb unerheblich, sodass dahinstehen kann, inwieweit der Vortrag des Klägers zu den drei weiteren Eintragungen, die kleinere Forderungen betreffen, als ausreichend angesehen werden kann. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder der Gerichte, die Richtigkeit der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Titel zu überprüfen, sondern Sache des Klägers, diese Titel, so sie seiner Meinung nach zu Unrecht ergangen sind, rechtzeitig aus der Welt zu schaffen.

Zur Widerlegung der aus der Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 mwN). Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit bisher ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, [...] Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers zum angeblichen Nichtbestehen einer Gefährdung von Mandanteninteressen nicht erheblich.

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsbedingt an der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2017 nicht habe teilnehmen können. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit jedoch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 21. April 2017 zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Der Verfahrensablauf vor dem Anwaltsgerichtshof rechtfertigt den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht.

a) Der Anwaltsgerichthof hatte zunächst am 12. August 2016 Termin auf den 16. Dezember 2016 anberaumt. Mit Fax vom 13. Dezember 2016 hat der Kläger ein Attest der Ärztin Dr. N. vorgelegt, wonach er bis zum 23. Dezember 2016 "arbeitsunfähig" sei. Nachdem der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgegeben hatte, ein aussagefähiges Attest zu seiner Reise- und Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen, hat der Kläger eine Bescheinigung der Ärztin eingereicht, in der es heißt: "Oben genannter Patient leidet zurzeit unter ausgeprägten HWS-Veränderungen, die Ausfälle der Sensibilität und Motorik zur Folge haben. Aufgrund der Schmerzsymptomatik stehen Schlafstörungen im Vordergrund. Dies schränkt zum jetzigen Zeitpunkt die Fahrtüchtigkeit ein. Durch die ausgeprägten Schlafstörungen ist die Tagesvigilanz eingeschränkt: Aus diesem Grund ist Herr H. zurzeit weder verhandlungsfähig noch reisefähig." Daraufhin bestimmte der Anwaltsgerichtshof Termin auf den 20. Januar 2017 unter Hinweis darauf, dass der Kläger zukünftig sein Ausbleiben nur durch ein amtsärztliches Attest entschuldigen könne. Nachdem ein Verlegungsantrag des Klägers keinen Erfolg hatte, reichte dieser mit Fax vom 18. Januar 2017 erneut eine inhaltsgleiche Bescheinigung der Ärztin Dr. N. vom selben Tag ein. Der Anwaltsgerichtshof stellte fest, dass sich der Kläger nicht entsprechend den Auflagen ausreichend entschuldigt habe, bestimmte neuen Termin auf den 10. Februar 2017 und wies den Kläger erneut darauf hin, dass ein Ausbleiben nur durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests entschuldigt werden könne. Der obige Ablauf - kurzfristige Vorlage einer inhaltsgleichen Bescheinigung der Ärztin; Neubestimmung eines Termins unter entsprechendem Hinweis - wiederholte sich noch zweimal im Zusammenhang mit den Terminen vom 10. Februar und 10. März 2017. Zuletzt bestimmte der Anwaltsgerichtshof Termin mit entsprechendem Hinweis auf den 28. April 2017. Mit Fax vom 27. April 2017 hat der Kläger dann zum fünften Mal eine inhaltsgleiche Bescheinigung der Ärztin vorgelegt.

b) Soweit der Anwaltsgerichtshof dieses Attest nicht zum Anlass genommen hat, einen sechsten Termin anzuberaumen, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, [...] Rn. 8; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, [...] Rn. 5 und vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, [...] Rn. 10). In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, [...] Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, [...] Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO). Abgesehen davon hat der Anwaltsgerichtshof auch zu Recht die vorgelegte Bescheinigung als inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig angesehen, um eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die als Folge von schmerzbedingten Schlafstörungen attestierte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit ein Erscheinen im Termin nicht hindere, da jedenfalls die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht komme. Die eingeschränkte Tagesvigilanz besage nicht, dass der Kläger unfähig sei, einer Verhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen. Dies sieht auch der Senat so.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 55/16