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BGH - Entscheidung vom 18.09.2017

AnwZ (Brfg) 33/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/17

DRsp Nr. 2017/14763

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung des Rechtsanwalts in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird sein Vermögensverfall vermutet. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der am 20. September 1949 geborene Kläger ist seit dem 26. Januar 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, [...] Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, [...] Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, hier also der 14. September 2016 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).

2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war der Kläger mit mehreren Forderungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen. Der Forderungsliste zufolge, welche dem Widerrufsbescheid beigefügt war, handelte es sich um die Forderungen der Gläubiger D. Inkasso GmbH, C. Krankenversicherung, G. S. W. GmbH, I. med., Dres. med. M. & V. . Eine vollständige Erledigung der genannten Forderungen bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides hat der insoweit beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ) nicht dargelegt, obwohl die Beklagte schon im Verwaltungsverfahren mehrfach hierzu aufgefordert hatte. Auch die Begründung des Zulassungsantrags ist insoweit unergiebig. Soweit im Zulassungsantrag behauptet wird, der Anwaltsgerichtshof habe allein auf die unstreitige Forderung der Stadtsparkasse Dü. abgestellt, trifft dies nicht zu.

3. Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen, wird sein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt jedoch ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, [...] Rn. 6 mwN; st. Rspr.). Der Rechtsanwalt muss darlegen, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, Rn. 7). Das hat der Kläger nicht getan, obwohl ihn bereits die Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte. Auch die Begründung des Zulassungsantrags reicht insoweit nicht aus. Der Kläger verweist auf sein Immobilienvermögen. Ein ausreichender Überblick über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs lässt sich daraus jedoch nicht gewinnen. Nach der letzten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Forderungsübersicht, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 2017 überreicht hat, ist es überdies auch nach dem Widerruf noch zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis und zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen.

4. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausschließen.

a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Der Anwalt darf seine anwaltliche Tätigkeit nur noch im Rahmen einer anwaltlichen Sozietät ausüben und muss mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabreden, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach ständiger Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13, NJW-RR 2013, 1012 Rn. 5; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, [...] Rn. 6).

b) Der Kläger verweist darauf, dass eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht dargetan sei. Dies reicht nicht aus. Der Kläger meint weiter, dass den Interessen der Rechtsuchenden durch einen Insolvenzantrag hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch dies trifft nicht zu, wie sich bereits aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO selbst ergibt; überdies hat der Kläger bisher nicht behauptet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt zu haben. Zu Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit (sämtlichen) Gläubigern fehlt ebenfalls hinreichender Vortrag.

c) Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß. Soweit danach eine Fortführung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in den Ausnahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fällen generell gegebenen Gefährdungen zu gestatten ist, verstößt dies weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, [...] Rn. 13; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859 ; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, [...] Rn. 6; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ). Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist geeignet, das besondere Vertrauen, das in seine Person gesetzt wird, zu erschüttern.

d) Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b , Abs. 2 RDG fehlt die persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung einer Registrierung in der Regel dann, wenn die betreffende Person im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO oder § 26 Abs. 2 InsO eingetragen worden ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RDG liegen ungeordnete Vermögensverhältnisse nicht vor, wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht konkret gefährdet sind. Der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 68 zu § 12 Abs. 2) zufolge ist das dann der Fall, wenn die Verschuldung ausschließlich auf private, nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehende Ursachen zurückzuführen ist und keine Schulden gegenüber den Kunden oder Mandanten bestehen; dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO . Anders als § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 RDG enthält § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedoch keine Einschränkung dahingehend, dass die Interessen der Rechtsuchenden konkret gefährdet sein müssen. Der in den Materialien zu § 12 Abs. 2 RDG (aaO) zitierte Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 ( AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 ) schränkt den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch nicht entsprechend ein. Er verneint vielmehr eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Besonderheiten des damals zu entscheidenden Falles, in welchem sich der insolvente Rechtsanwalt einer Sozietät angeschlossen und sich erheblichen Beschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Fremdgeld sowie ständigen Kontrollen unterworfen hatte. Die Ursachen des Vermögensverfalls sind nach ständiger Senatsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf unerheblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, [...] Rn. 10 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 71/16