Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.09.2017

AnwZ (Brfg) 26/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/17

DRsp Nr. 2017/14958

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 11. Mai 2017 an Verkündung statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 11. Mai 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 11. Mai 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 11. Juli 2017 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 11.05.2017