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BGH - Entscheidung vom 03.04.2017

AnwZ (Brfg) 7/17

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 7/17

DRsp Nr. 2017/5708

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn dieser sich in Vermögensverfall befindet. Der Eintritt des Vermögensverfalls wird vermutet, wenn sich zum Zeitpunkt des Widerrufs im vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis mehrere Eintragungen befinden. Der Rechtsanwalt muss, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften, nachweisen, dass jede der den Eintragungen zugrundeliegende Forderung getilgt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 ; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, [...] Rn. 3 mwN).

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO ) sieben den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ).

aa) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, [...] Rn. 6 mwN und vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ). Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger hat den Nachweis nur in einigen, nicht aber in allen sieben Fällen geführt.

(1) Von einer zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2016 erfolgten Tilgung kann aufgrund der vom Kläger vorgelegten Belege lediglich in Bezug auf die Forderungen der Rechtsanwälte B. und Partner, des M. T. und - wie auch der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt hat - der F. Zeitung ausgegangen werden.

(2) Dagegen hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Forderung der D. Verlag GmbH & Co. KG erst am 21. Juni 2016 und damit nach dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2016 bezahlt.

(3) Auch die vollständige Bezahlung der Forderung des Gläubigers Dr. Ma. hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Zahlungen vom 23. Juli 2013, 15. Oktober 2013, 19. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 vor der am 9. April 2014 erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis datieren. Der Kläger legt nicht dar, warum es trotz vollständiger Bezahlung der Forderung ihretwegen dennoch zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kam. Zudem werden in den von ihm vorgelegten Zahlungsbelegen mehrere Gläubiger aufgeführt, ohne dass einzelne Teilbeträge der Forderung des Gläubigers Dr. Ma. zugeordnet werden können.

(4) Im Hinblick auf die Forderung der De. Krankenversichung a.G. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2016 nur pauschal und ohne Vorlage entsprechender Belege vorgetragen, die Forderung sei von ihm "soweit beglichen", verbleibende Beträge würden durch eine Zahlungsabrede abgedeckt. Dagegen ergibt sich aus dem von ihm in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Schreiben der Gläubigerin vom 12. August 2016, dass selbst zu diesem Zeitpunkt noch ein erheblicher Beitragsrückstand bestand und eine Zahlungsabrede nicht getroffen war.

(5) Schließlich hat der Kläger auch die vollständige Bezahlung der Forderung der H. Inkasso GmbH nicht nachgewiesen. Die von ihm mit Quittung der Gerichtsvollzieherin W. vom 17. Dezember 2015 belegte Zahlung über 1.428,17 € lässt sich ohne weiteren - indes fehlenden - Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend derjenigen Forderung der Gläubigerin zuordnen, die zu dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis geführt hat. Dies gilt auch deshalb, weil sich aus anderen vom Kläger vorgelegten Quittungen ergibt, dass das Inkassounternehmen offenbar wegen mehrerer Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieb.

bb) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, [...] Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, [...] Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise sowohl der Beklagten als auch des Anwaltsgerichtshofs nicht getan.

2. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete Erfüllung von - den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden - Forderungen rügt, der Anwaltsgerichtshof habe hierzu die Obergerichtsvollzieherin W. als Zeugin vernehmen müssen, legt er keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Aus seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich - wie ausgeführt -, dass jedenfalls die Forderungen der D. Verlag GmbH & Co. KG und der De. Krankenversicherung a.G. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2016 nicht beglichen waren und auch entsprechende Ratenvereinbarungen nicht bestanden. Bereits deshalb besteht die durch die entsprechenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begründete und vom Kläger nicht widerlegte Vermutung des Vermögensverfalls. Ob sie auch durch weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begründet wird, ist unerheblich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 23.12.2016