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BGH - Entscheidung vom 19.06.2017

AnwZ (Brfg) 13/17

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 60 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/17

DRsp Nr. 2017/9278

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Die Antragsbegründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung in Anwaltssachen beträgt nach § 112e S. 2 BRAO iVm. § 124a Abs. 4 S.z 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. Juli 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. Januar 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20. März 2017 hat die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. März 2017 beim Anwaltsgerichtshof beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis 2. Mai 2017 zu verlängern. Am 21. März 2017 hat die Klägerin ihren Fristverlängerungsantrag auch beim Bundesgerichtshof eingereicht und gleichzeitig im Hinblick auf die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an den Anwaltsgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom 23. März 2017 abgelehnt. Eine Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht eingereicht. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. April 2017 wurde die Klägerin auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 20. März 2017 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch beim Bundesgerichtshof keine Begründung des Zulassungsantrags vor, sondern lediglich ein an den Anwaltsgerichtshof gerichteter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist. Unabhängig davon, dass eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr bestand (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO ), konnte dem Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden, weil die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2 mwN.).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, [...] Rn. 3 mwN).

Hinsichtlich der Übersendung des Fristverlängerungsantrags an den nicht mehr zuständigen Anwaltsgerichtshof kann im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung und die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung von einem solchen unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden, zumal auch bei einer rechtzeitigen Übersendung des Antrags an den zuständigen Bundesgerichtshof eine Fristverlängerung gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen wäre.

Soweit im Hinblick auf die durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung glaubhaft gemachte Erkrankung der Klägerin bis einschließlich 24. März 2017 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar wäre, ist der Antrag unzulässig. Nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden. Die Klägerin hätte danach die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bis 25. April 2017 beim Bundesgerichtshof einreichen müssen. Eine solche Begründung liegt jedoch nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Saarland, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/16