Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.03.2017

AnwZ (Brfg) 58/16

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BRAO § 7 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 9
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 2-5

BGH, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/16

DRsp Nr. 2017/6265

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Daher ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, weil eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen war.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 27. September 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 7 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 9 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 2 -5;

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 9. Oktober 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 16. Juni 2015 erteilte er gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen. Am 26. Juni 2015 wurde er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, weil eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen war (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 , § 882b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Kläger meint, ein Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 , Art. 12 Abs. 1 GG . In sachwidrig ungleicher Weise werde strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Rechtsanwaltes mit Bezug auf Vermögensinteressen des Mandanten regelmäßig schwächer sanktioniert, als dies bei einem Vermögensverfall der Fall sei. Auch in seinem Fall müsse daher eine Auflage etwa des Inhalts ausreichen, dass er sich keine Geldempfangsvollmacht erteilen lassen dürfe. So verfahre er auch seit Jahren. Eine vollständige Ordnung der finanziellen Verhältnisse des Klägers stehe im Übrigen unmittelbar bevor.

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, [...] Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 20. Juli 2015 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet. Tatsachen, die zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung geeignet sind, hat der Kläger nicht dargelegt.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Der Anwalt darf seine anwaltliche Tätigkeit nur noch im Rahmen einer anwaltlichen Sozietät ausüben und muss mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabreden, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach ständiger Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, [...] Rn. 15 f. mwN).

c) Wenn es dem Kläger - wie er ohne Darlegung von Einzelheiten vorträgt - gelingt, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, kann er seine Wiederzulassung beantragen und auch wieder als Einzelanwalt tätig sein.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, [...] Rn. 21 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .

a) Entgegen der Ansicht des Klägers behält ein Rechtsanwalt, der eine gegen das Vermögen von Mandanten gerichtete vorsätzliche Straftat begeht, nicht in der Regel seine Anwaltszulassung. Eine derartige Straftat stellt eine schwerwiegende berufsrechtliche Pflichtverletzung dar, die mit den in § 114 BRAO genannten anwaltsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann. Ob der betroffene Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wird (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ), ob gegen ihn ein Vertretungsverbot verhängt wird (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ) oder ob eine Geldbuße oder ein Verweis für ausreichend erachtet wird (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO ), hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Rechtsfolgenzumessung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwSt (R) 6/12, BRAK-Mitt. 2013, 128 Rn. 7).

Die Folgen eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO treffen den Rechtsanwalt regelmäßig härter als ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO . Ein durch Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossener Bewerber kann erst wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn acht Jahre seit Rechtskraft des Urteils verstrichen sind (§ 7 Nr. 3 BRAO ). Selbst nach Ablauf der Mindestfrist von acht Jahren sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO (fehlende Würdigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben) zu prüfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere bei Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten, eine Wiederzulassung in der Regel erst nach Ablauf von 15 bis 20 Jahren möglich, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Straftat an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6 mwN). Wird die Zulassung dagegen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen, kann der Rechtsanwalt demgegenüber jederzeit seine Wiederzulassung betreiben, sobald seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind (vgl. auch § 7 Nr. 9 BRAO ).

c) Auch die durch den Kläger angeführten Entscheidungen zeigen keine grundlegende, sachwidrige Ungleichbehandlung belegende Unterscheidung zwischen durch Straftaten bzw. durch Vermögensverfall ausgelösten Sanktionen und Maßnahmen gegenüber Rechtsanwälten auf. Die zitierten Entscheidungen erweisen sich entweder als besonders gelagerte Einzelfälle, betreffen rein strafrechtliche Verurteilungen oder sprachen ihrerseits gravierende Sanktionen (Berufsverbot bzw. Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft) aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 27.09.2016