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BGH - Entscheidung vom 29.03.2017

I ZR 59/15

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 59/15

DRsp Nr. 2018/3174

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

Tenor

Von dem Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 100.000 € entfallen auf die einzelnen Ansprüche folgende Streitwerte:

Unterlassung  80.000 €, 
Herausgabe  10.000 €, 
Auskunft  5.000 €, 
Schadensersatzfeststellung  5.000 €. 

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Die Klägerin hat die Wertfestsetzung für die einzelnen Ansprüche gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig.

Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017, die der Senat auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als zutreffend ansieht. Die Klägerin wollte mit der beabsichtigten Revision ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 27/08
Vorinstanz: OLG Celle, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 107/09