Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.06.2017

3 StR 476/16

Normen:
StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 3 StR 476/16

DRsp Nr. 2017/9927

Wegfall der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit durch Sicherstellung als Strafzumessungsgrund

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte Tatmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.

Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und grundsätzlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen anzuführen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, [...] Rn. 4 mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Sicherstellung des Amphetamins auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

2. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Strafzumessungstatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO ).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 10.08.2016