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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

1 StR 627/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 28 Abs. 2
StGB § 30
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176a Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 140
NStZ-RR 2017, 362
NStZ-RR 2017, 367
NStZ-RR 2018, 3
StV 2018, 212

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 1 StR 627/16

DRsp Nr. 2017/4756

Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind; Erforderlichkeit eines körperlichen Kontakts; Strafrechtliche Beurteilung des Drehens auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Geschädigten; Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern

Ein vom Tatgericht festgestelltes Drehen eines Kleinkindes auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Geschädigten, das die einzige Handlung darstellt, bei der ein Körperkontakt mit dem Kind hergestellt wurde, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB noch nicht. Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung "an" dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung erforderlich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 aufgehoben

a)

im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 28 Abs. 2 ; StGB § 30 ; StGB § 176 Abs. 1 ; StGB § 176a Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in vier Fällen sowie wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat das Landgericht gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2017 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. a) Am 24. August 2012 (Fall I.1. der Urteilsgründe) betreute der Angeklagte den vierjährigen B. in Absprache mit dessen Mutter in deren Wohnung. Während das Kind fest schlief, begab sich der Angeklagte zu dem schlafenden Kind, drehte es auf den Rücken und zog mit seiner Hand die Schlafanzughose nach unten, so dass dessen Penis zu sehen war. Anschließend schob er den Bund der Hose ein wenig nach oben, so dass sich der Penis auf dem dunklen Untergrund der Hose deutlich abhob. Davon fertigte der Angeklagte insgesamt mindestens 22 Bilder mit seiner Digitalkamera.

b) Am 23. September 2012 (Fall I.2. der Urteilsgründe) war der Angeklagte für den dreijährigen P. in Absprache mit der Mutter in deren Wohnung als Betreuer tätig, während diese zur Arbeit ging. Der Angeklagte begab sich zu dem schlafenden Kind, zog dessen Schlafanzughose aus, so dass der Penis des Kindes vollständig zu sehen war. Anschließend legte er einen Zettel mit der Aufschrift "J. " neben den Unterleib des Kindes und fertigte insgesamt sechs Bilder mit seiner Digitalkamera. Danach hob der Angeklagte das Kind auf seine Knie und fertigte von hinten vom nackten Gesäß sowie vom erwachten, auf dem nackten Gesäß sitzenden und später vom vollständig ausgezogenen Kind weitere Bilder.

2. Unter Vortäuschung, er unterstützte eine Werbekampagne für Pflegeprodukte und suche dafür geeignete Kleinkinder, versuchte der Angeklagte, Kontakt zu den Eltern kleiner Jungen zu gewinnen. Unter dem Vorwand, er müsse die Eignung der Kinder für die Pflegeprodukte prüfen, wollte er sich nach seiner Vorstellung gefertigte Fotos mit sexuellen Handlungen an den Jungen schicken lassen, um sich hierdurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen. In Ausführung dieses Tatentschlusses nahm der Angeklagte im Dezember 2013 (Fall II. der Urteilsgründe) per E-Mail Kontakt zu der Mutter des fast dreijährigen E. auf, die ihm mindestens drei Nacktbilder ihres Sohnes von vorne und von hinten schickte und nach weiterer Aufforderung des Angeklagten mindestens 31 weitere Bilder des Kindes, bei denen dieses u.a. nackt sitzend, auf dem Bauch liegend oder stehend abgebildet war.

3. Der Angeklagte entschloss sich unter Nutzung verschiedener auf ihn angemeldeter E-Mail-Adressen über Internetportale Personen zu kontaktieren, die in finanziellen Schwierigkeiten waren und einen privaten Kredit benötigten. Auf diese Weise wollte er insbesondere Mütter mit kleineren Kindern zum Fertigen von Bildern mit sexuellen Handlungen an Kindern und deren Übersendung an ihn gegen Aussicht auf Zahlung von Geld bringen.

a) So nahm der Angeklagte am 24. Oktober 2015 (Fall III.1. der Urteilsgründe) per E-Mail Kontakt mit der Mutter der zweijährigen L. auf, die ihm für die Vergabe eines Kleinkredits mindestens zwei Bilddateien ihrer Tochter zuschickte. Im weiteren Verlauf drohte der Angeklagte der Mutter mit einer Anzeige bei der Polizei und beim Jugendamt, um weitere Bilddateien mit sexuellen Handlungen an dem Kind zu fordern, und gab wahrheitswidrig an, nicht alleine zu handeln. Die Mutter sollte dabei auch Fotos machen, auf denen sie ihrer Tochter an das Geschlechtsteil fasst. Dem kam die Mutter nach und versandte weitere Bilder per E-Mail an den Angeklagten, auf denen der nackte Unterleib der Tochter mit gespreizten Beinen und dem Fokus auf die Schamlippen gerichtet zu sehen ist. Bei einem Teil der Bilder befindet sich der Zeigefinger der Mutter zwischen den Schamlippen des Kindes.

b) Im Oktober 2015 (Fall III.2. der Urteilsgründe) kam es auf deren Anzeige im Internet hin zum Kontakt des Angeklagten per E-Mail mit der Mutter des siebenjährigen F. , wobei der Angeklagte dieser mindestens 300 Euro für Bilder ihres Sohnes anbot, die ihn unbekleidet und bei sexuellen Handlungen zeigen. Nach der ersten Übersendung von Bildern vom Gesicht und von Ausflügen ihres Sohnes durch die Mutter, bot der Angeklagte für 370 Bilder 1.000 Euro an, wenn er vom Sohn Nacktbilder in verschiedenen Posen bekomme. Dem kam die Mutter nach und schickte mindestens vier Bilder, die den Sohn dabei zeigen, wie dieser auf dem Rücken liegend mit einer Hand die Unterhose nach unten schiebt und mit der anderen Hand selbst an seinem Penis zieht.

4. Der Angeklagte meldete sich im August 2014 (Fall III.3.a der Urteilsgründe) per E-Mail auf eine Anzeige für einen Kleinkredit in einem Internetportal bei der Mutter des dreijährigen S. und versprach dieser für Bilder ihres Sohnes nackt und in sexuellen Posen 1.000 Euro. Angelockt von dem Geld, fertigte die Mutter daraufhin, wie vom Angeklagten nach seinen Vorgaben gewollt, mindestens 170 Bilder von ihrem Sohn. Bei diesen Bildern berührte die Mutter u.a. den Penis ihres nackten Sohnes, zog den Schlüpfer nach unten und ließ das Kind die Beine spreizen, so dass sein nackter Penis in den Vordergrund rückte. Nach Versendung der Bilder an den Angeklagten erfolgte, wie von diesem von Anfang an geplant, keine Bezahlung.

Um weitere Bilder zu erhalten, drohte der Angeklagte (Fall III.3.b der Urteilsgründe) der Mutter in der Folge mit der Einschaltung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendamt, um diese dazu zu veranlassen, weitere Bilder von ihrem Kind in den gewünschten sexuellen Posen zu übermitteln. Um die Mutter in Angst um ihr Umgangsrecht mit den Kindern zu versetzen, forderte der Angeklagte von der Mutter binnen einer Frist von einem Tag die Zahlung von 30.000 Euro oder ersatzweise die Fertigung und Übermittlung weiterer kinderpornographischer Bilder von ihrem Sohn. Zu weiteren sexuellen Handlungen der Mutter gegenüber ihrem Sohn kam es jedoch nicht, da die Mutter selbst Anzeige bei der Polizei erstattete. Infolge seiner Festnahme hatte auch der Angeklagte keine Gelegenheit mehr, die Mutter zu kontaktieren und auf die Einhaltung des Ultimatums zu drängen.

Nach seiner Entlassung aus der Haft gelang es dem Angeklagten im Oktober 2015 (Fall III.3.c der Urteilsgründe) an die neue Anschrift der Mutter des S. zu gelangen. Er drohte via Facebook und per E-Mail der Mutter mehrfach mit der Veröffentlichung der im Jahr 2014 von ihrem Sohn gefertigten Bilder, um sie so dazu zu veranlassen, weitere Nacktbilder sowie Bilder vom Geschlechtsteil ihres Sohnes nach seinen Vorgaben zu fertigen. Da sich die Mutter aber erneut an die Polizei wandte, die einen verdeckten Ermittler einschaltete, kam es in der Folge nur zu weiterem E-Mail-Kontakt mit dem verdeckten Ermittler, in der Annahme es handele sich um die Mutter. Eine Herstellung oder Übersendung von weiteren Bildern erfolgte aber nicht.

5. Der Angeklagte war bereits am 9. Februar 2004 vom Landgericht Hildesheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in achtzehn Fällen und sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und befand sich unter vollständiger Verbüßung dieser Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 26. Januar 2010 in Haft.

II.

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2017 näher dargelegten Gründen keinen Erfolg.

III.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch in den drei Fällen I.2., III.1. und III.3.a der Urteilsgründe.

In den übrigen fünf Fällen I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe hat der Schuldspruch aber keinen Bestand und ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist durchgreifende Rechtsfehler auf und unterliegt insgesamt der Aufhebung.

1. Im Fall I.1. der Urteilsgründe ist der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtsfehlerhaft, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.

Als Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 1 StGB kommt hier allein die Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind in Betracht. Das vom Landgericht festgestellte Drehen auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Geschädigten, das in diesem Fall die einzige Handlung darstellt, bei der ein Körperkontakt mit dem Kind hergestellt wurde, erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen indes noch nicht. Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung "an" dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 ; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 - 5 StR 279/91, NStE Nr. 8 zu § 178 StGB ; Urteil vom 24. November 1993 - 3 StR 517/93, [...] Rn. 17). Ob insoweit etwas anderes gilt, wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sexuell erregen will (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84), kann hier dahinstehen, da das Landgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB . Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553 mwN). Dass es vorliegend zu Körperkontakten gekommen ist, die über die beim Ausziehen und Drehen üblichen hinausgehen, ergeben die Feststellungen nicht. Solche Berührungen von geringer Intensität erfüllen aber das Erheblichkeitsmerkmal des § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184h Nr. 1 StGB nF nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 ).

2. Der Schuldspruch in den Fällen II. und III.2. der Urteilsgründe wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern kann keinen Bestand haben, da es zu keinem sexuellen Übergriff mit Körperkontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auf das jeweilige Kind kam, was für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176a Abs. 1 StGB erforderlich wäre.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 11) wurden im Fall II. der Urteilsgründe vom geschädigten Kind lediglich Nacktbilder und Aufnahmen erstellt, in denen das Kind sexualisierte Posen einnimmt. Dass daneben an dem Kind auch sexuelle Handlungen vorgenommen wurden, ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen.

b) Auch im Fall III.2. der Urteilsgründe (UA S. 13) belegen die Feststellungen des Landgerichts nur, dass das geschädigte Kind - entsprechend den Vorgaben des Angeklagten - dazu veranlasst wurde, im entkleideten Zustand unterschiedliche Posen einzunehmen, in denen das Kind von seiner Mutter fotografiert wurde. Soweit dabei auch ein Bild erstellt wurde, auf dem das geschädigte Kind mit einer Hand seine Unterhose nach unten schiebt und mit der anderen Hand an seinem Penis zieht, werden keine sexuellen Handlungen an dem Kind vorgenommen. Vielmehr führt das Kind allenfalls sexuelle Handlungen an sich selbst aus, was aber keine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB , sondern allenfalls nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB zu begründen vermag. Damit fehlt es auch hier an einem Anknüpfungspunkt für den vom Landgericht vorgenommenen Schuldspruch nach § 176a Abs. 1 StGB .

3. Der Schuldspruch in den Fällen III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern hat bereits aus rechtlichen Gründen keinen Bestand, weil das Landgericht die Bedeutung von § 28 Abs. 2 StGB bei der versuchten Anstiftung verkannt hat. Bei den Taten, deren Begehung der Angeklagte versucht hat zu veranlassen, handelt es sich bezogen auf die jeweiligen präsumtiven Haupttäterinnen, den jeweiligen Müttern, nicht um Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB ).

a) Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174 und vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308 ). Maßgeblich ist damit, ob die Tat - würde sie verwirklicht - nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 StGB für die Person des präsumtiven Haupttäters ein Verbrechen wäre. Von diesen durch die Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308 ) bereits zu § 49a StGB aF entwickelten Grundsätzen abzurücken, besteht auch für die Nachfolgeregelung des § 30 StGB keine Veranlassung. Für sie spricht vor allem auch der Wortlaut und der Strafgrund des § 30 StGB , der nicht gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174 ). Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils versuchte, die Mutter des Kindes zur Tat anzustiften, der aber das besondere persönliche Merkmal der Rückfalleigenschaft im Sinne des § 176a Abs. 1 StGB (LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176a Rn. 16; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176a Rn. 39 aE mwN) fehlte, liegt keine versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen vor.

b) Im Übrigen belegen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts auch in tatsächlicher Hinsicht nur, dass der Angeklagte die Mutter des Kindes im Fall III.3.b der Urteilsgründe dazu veranlassen wollte, "ihm weitere Bilder von ihrem Kind in sexuellen Posen zu übermitteln" (UA S. 14 f.). Auch im Fall III.3.c der Urteilsgründe sollten nur "weitere Nacktbilder sowie Bilder von dem Geschlechtsteil von S. nach seinen Vorgaben" (UA S. 15) gefertigt werden. Auf Grund dieser vom Angeklagten von der Mutter des Kindes angeforderten Bilder erschließt sich für den Senat auch nicht, dass die Anstiftungshandlungen des Angeklagten bei diesen beiden Fällen auf Taten nach § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB gerichtet waren.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe hat auch den Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafen zur Folge.

Aber auch die in den übrigen Fällen I.2., III.1. und III.3.a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand. Obwohl das Landgericht bei allen Fällen auf Grund der Vorahndung des Angeklagten die Qualifikation des § 176a Abs. 1 StGB (Wiederholungstaten) bejaht hat, wurde im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die "einschlägige Vorstrafe und die damit verbundene sechseinhalbjährige Haftstrafe" (UA S. 33) nochmals strafschärfend berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 344/03, NStZ-RR 2004, 71 und vom 13. September 2001 - 3 StR 269/01, NStZ 2002, 198 ).

Damit entfallen auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung. In Bezug auf Letztere lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Rechtsfehler zu den Schuld- und Strafaussprüchen zu einer anderen Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen gelangt wäre.

5. Die zu Grunde liegenden Feststellungen in den Fällen I.1., II., III.2., III.3.b und III.3.c der Urteilsgründe werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen.

IV.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgende Punkte hin:

1. Im Fall III.2. der Urteilsgründe kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Betracht, soweit von Seiten des Angeklagten auch subjektiv entsprechende Bilder mit sexuellen Handlungen des Kindes an sich selbst gefordert wurden. Die Anweisungen der Mutter an ihr Kind zur Vornahme einer sexuellen Handlung in Form des nach unten Schiebens der Unterhose und zum Ziehen am Penis (UA S. 13) stellen grundsätzlich eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung dar, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 und vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366 ). Im Übrigen wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, inwieweit auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen der Herstellung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB bzw. der entsprechenden Anstiftung dazu in Betracht kommt.

2. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu wird das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f. und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145 , 146), um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Wenn - wie hier - bei dem Angeklagten bereits seit 2003 eine homosexuelle Pädophilie diagnostiziert wurde, genügt es daher im Rahmen der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht, allein festzustellen, dass der Sachverständige beim Angeklagten keine Eingangskriterien zur strafrechtlichen Schuldminderung erkannt habe und insoweit dem "nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen" (UA S. 31 f.) zu folgen sei, ohne dies näher zu begründen. Damit wird den dargestellten revisionsgerichtlichen Anforderungen nicht genügt und dem Senat keine Prüfung dahingehend ermöglicht, ob die Erwägungen des Landgerichts auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 08.07.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 140
NStZ-RR 2017, 362
NStZ-RR 2017, 367
NStZ-RR 2018, 3
StV 2018, 212