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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

3 StR 229/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 47 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 3 StR 229/17

DRsp Nr. 2017/11992

Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. November 2016 wird

a)

das Verfahren in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 47 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Landgericht im Hinblick auf die insoweit verhängten kurzen Freiheitsstrafen nicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 25.11.2016