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BGH - Entscheidung vom 03.08.2017

2 StR 12/17

Normen:
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 2 StR 12/17

DRsp Nr. 2017/11490

Verwertung von Geschehnissen während oder nach der Urteilsverkündung; Gefährdung des Bestands eines Urteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2016 (in der Urteilsurkunde versehentlich: 20. Juni 2016) wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verwertung von Geschehnissen während oder nach der Urteilsverkündung (vgl. UA 52) verstößt gegen § 261 StPO und kann den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 51).

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 30.06.2016