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BGH - Entscheidung vom 11.05.2017

4 StR 518/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 4 StR 518/16

DRsp Nr. 2017/6724

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 03.06.2016