BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 292/17
Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Rechtsfehler bei der Interpretation des Merkmals des Hangs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2017 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte M. hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Hinsichtlich des Angeklagten K. schließt der Senat angesichts der Feststellungen zu dessen Trinkgewohnheiten (UA S. 32) ein Beruhen des Urteils auf dem durch den Generalbundesanwalt zutreffend angesprochenen Rechtsfehler bei der Interpretation des Merkmals des Hangs (§ 64 Satz 1 StGB ) aus.