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BGH - Entscheidung vom 22.08.2017

3 StR 63/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 89a Abs. 1
StGB § 89a Abs. 2 Nr. 1-2
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 63/17

DRsp Nr. 2017/13360

Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme, es liege bei beiden Angeklagten jeweils nur eine Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 , 2 Nr. 1 und 2 StGB ) vor, ist rechtsfehlerhaft; es beschwert die Angeklagten indes nicht, dass sie nicht wegen mindestens eines weiteren Verstoßes gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [...] Rn. 5 ff.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 89a Abs. 1 ; StGB § 89a Abs. 2 Nr. 1 -2; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.11.2016