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BGH - Entscheidung vom 09.03.2017

3 StR 33/17

Normen:
StPO § 302 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 3 StR 33/17

DRsp Nr. 2017/5137

Verwerfung der Revision wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Zu der dagegen gerichteten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2017 ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

1. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Vor Erklärung dieses Verzichts war die Hauptverhandlung für die Dauer von fünf Minuten unterbrochen worden (11.40 Uhr bis 11.45 Uhr). Nach dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Alle Verzichtserklärungen wurden vorgelesen und genehmigt (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll Bd. II Bl. 192).

2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Weder lag dem Urteil eine Verständigung zugrunde (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll a.a.O.), noch gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei nach dem Urteil 'unter Schock' gestanden und habe 'nicht klar denken können', was letztendlich zum missverständlichen Verzicht geführt habe, so stellt dieser Vortrag die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage. Denn auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534). Eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird insoweit weder vorgebracht, noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.

Insbesondere hatte der Angeklagte während der protokollierten Unterbrechung der Hauptverhandlung auch hinreichend Gelegenheit, sich vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts mit seinem Verteidiger zu besprechen (vgl. BGHSt 45, 51 , 57 m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 10.08.2016