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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

3 StR 133/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 306e

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 3 StR 133/17

DRsp Nr. 2017/7289

Verwerfung der Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; Anlastung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Rahmen der Strafzumessung von der Jugendkammer zu Ungunsten des Angeklagten angeführte Erwägung, er habe den Ausgang und die Folgen der Brandlegung allein dem Zufall überlassen, indem er sich nach der Tat umgehend vom Tatort entfernte, erscheint vor dem Hintergrund des § 306e StGB bedenklich. Die Formulierung lässt besorgen, dass die Kammer dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, [...] Rn. 5 mwN). Es ist indes auszuschließen, dass die maßgeblich nach erzieherischen Aspekten zu bemessende Jugendstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 306e;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 19.12.2016