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BGH - Entscheidung vom 19.04.2017

2 StR 589/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 2 StR 589/16

DRsp Nr. 2017/5870

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos ist, weil die Frist zur Begründung der Revision mit Einwurf in das Gerichtsfach des Justizzentrums gewahrt ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 23.08.2016