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BGH - Entscheidung vom 28.03.2017

2 StR 478/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 478/16

DRsp Nr. 2017/5240

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2016 klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hanau, vom 04.08.2016