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BGH - Entscheidung vom 30.03.2017

4 StR 601/16

Normen:
StPO § 336 S. 2
StPO § 349 Abs. 2
GVG § 171b Abs. 5

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 269

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 601/16

DRsp Nr. 2018/3180

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge 2a) ist nach § 171b Abs. 5 GVG ausgeschlossen. Nach § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO ist die gerichtliche Entscheidung darüber, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorlagen, der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Die Verfahrensrüge 4 ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Es fehlt konkreter Vortrag, wann, von wem und in welchem Zusammenhang dem Angeklagten eine mögliche Strafe bei fehlendem Geständnis genannt worden ist.

Normenkette:

StPO § 336 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ; GVG § 171b Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 03.08.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 269