Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.02.2017

3 StR 2/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 3 StR 2/17

DRsp Nr. 2017/2890

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, [...] Rn. 35); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 29.08.2016