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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

5 StR 362/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 362/17

DRsp Nr. 2017/14946

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. März 2017 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 17.03.2017