BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 362/17
DRsp Nr. 2017/14946
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. März 2017 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 17.03.2017
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