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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

5 StR 353/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 55 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 353/17

DRsp Nr. 2017/14945

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die im gesamtstrafenfähigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juli 2016 getroffene Einziehungsentscheidung aufrechtzuerhalten (§ 55 Abs. 2 StGB ), weil die Einziehung des Schmucks bereits mit der Rechtskraft des genannten Judikats wirksam geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 55 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.12.2016