Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.08.2017

3 StR 320/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 320/17

DRsp Nr. 2017/13362

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 31.03.2017