BGH, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 2 StR 121/17
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass der Teilfreispruch auch den Tatvorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB ) erfasst.