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BGH - Entscheidung vom 08.08.2017

3 StR 134/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 134/17

DRsp Nr. 2017/12464

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 28. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dieser sei vorbestraft, obwohl die Verurteilung durch das Amtsgericht Rheinberg vom 12. März 2015 nach der verfahrensgegenständlichen Tat datiert. Angesichts der Massivität der Tat und der Annahme eines minder schweren Falles durch das Landgericht kann der Senat indes ausschließen, dass die verhängte Strafe auf diesem Fehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 28.11.2016