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BGH - Entscheidung vom 09.08.2017

5 StR 224/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 224/17

DRsp Nr. 2017/12271

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ihr in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Adhäsionsentscheidung begegnet keinen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 341/14).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.02.2017