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BGH - Entscheidung vom 18.07.2017

4 StR 217/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 4 StR 217/17

DRsp Nr. 2017/10678

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74 , 109 Abs. 2 JGG ).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2015 und des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2015 nach § 105 Abs. 2 , § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vorlagen. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht im Fall einer Nichteinbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Offenburg, vom 12.01.2017