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BGH - Entscheidung vom 26.01.2017

5 StR 472/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 472/16

DRsp Nr. 2017/2857

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Selbst wenn es sich bei den Bestimmungen unter Nummern 1 bis 2 des Testaments der C. W. - wie mit dem Schriftsatz der Verteidigung vom 22. Dezember 2016 entgegen der bisher auch vom Angeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen Rechtsansichten erstmals vorgetragen - um Zweckauflagen gemäß § 2193 BGB handeln sollte, ist dem in diesem Fall als Alleinerben anzusehenden Zeugen S. W. durch die Auskehrung von 1,4 Millionen Euro an den Zeugen V. ein Vermögensschaden entstanden. Da die Zahlung offensichtlich jeden der von der Erblasserin bestimmten Zwecke verfehlte, wäre der Beschwerte weiterhin zur Vollziehung der Auflagen verpflichtet und könnte gemäß § 2194 BGB hierauf in Anspruch genommen werden. Für jeden denkbaren Fall der Auslegung der entsprechenden Testamentsbestimmungen gilt, dass der Angeklagte eine Zahlung an einen Unberechtigten geleistet hat, ohne dass damit erbrechtliche Ansprüche oder Auflagen zum Erlöschen gebracht worden wären. Ob damit gerechnet werden kann, dass künftig entsprechende Ansprüche tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht werden, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensnachteil vorliegt, auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung ankommt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 18.03.2016