BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 2 StR 587/16
DRsp Nr. 2017/8708
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14. Oktober 2015 wird der Angeklagte nicht beschwert.
Vorinstanz: LG Aachen, vom 23.08.2016
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