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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

5 StR 100/17

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 100/17

DRsp Nr. 2017/7933

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag sei nicht beschieden worden, bleibt erfolglos. Sie ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), da der Beweisantrag keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen enthält und die Revision dazu Weiteres nicht mitteilt.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 12.10.2016