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BGH - Entscheidung vom 26.04.2017

4 StR 645/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2017, 717

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 645/16

DRsp Nr. 2017/6668

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Jugendkammer hat ihre in Anwendung des Zweifelssatzes getroffene Feststellung, die Angeklagte sei nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgegangen, die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben, auf die Gesamtumstände gestützt und dabei insbesondere auf die intensive Gegenwehr der Nebenklägerin abgestellt. Dass sie dabei nicht ausdrücklich auch die Sprachnachricht der Angeklagten von 00:46 Uhr in ihre Erwägungen einbezogen hat, stellt keinen Erörterungsmangel (Lücke) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, Rn. 13 mwN, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2014, 87 [Ls]). Die in den Feststellungen mitgeteilte Nachricht, in der die Angeklagte über Äußerungen ihrer schwer verletzten Mutter (der Nebenklägerin) berichtet, drängt nicht zu dem Schluss, sie sei davon ausgegangen, ihr tödliche Verletzungen beigebracht zu haben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 2017, 717