BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 61/17
DRsp Nr. 2017/5876
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Marburg (Lahn), vom 11.10.2016
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