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BGH - Entscheidung vom 12.04.2017

4 StR 85/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 85/17

DRsp Nr. 2017/6230

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Feststellung der Urteilsgründe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellung auf UA 20, wonach sich der Angeklagte vom 31. Juli 1998 bis zum 16. März 2006 ununterbrochen in Haft befunden habe, widerspricht dem, was zu der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Detmold am 7. Dezember 1999 festgestellt ist (UA 19). Danach entschloss sich der Angeklagte während einer ihm Ende Juni 1999 gewährten Strafunterbrechung dazu, nicht in die JVA zurückzukehren, und beging in der Folge am 21. Juli 1999 und 9. August 1999 weitere Straftaten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwahrung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830 , 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 17.10.2016