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BGH - Entscheidung vom 30.05.2017

2 StR 468/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 468/16

DRsp Nr. 2017/7707

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts, dass die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, durch Teilrücknahme wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 28.07.2016