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BGH - Entscheidung vom 13.04.2017

4 StR 59/17

Normen:
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 213 2. Var.
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 59/17

DRsp Nr. 2017/6233

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. März 2017 bemerkt der Senat:

1. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf die Tat vom 13. Mai 2016 das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB nur mit einer äußerst knappen Begründung verneint (UA S. 27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in Anbetracht des Tatbildes und der schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag.

2. Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 13. Mai 2016 (UA S. 25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Gesetzeskonkurrenz ausgeht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt, da die Strafkammer zutreffend auch die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat und das Vorliegen mehrerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Normenkette:

StGB § 23 Abs. 2 ; StGB § 213 2. Var.; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 20.10.2016