BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 3 StR 544/16
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar erscheint die Erwägung, der Angeklagte könne nicht "in der gesetzlich vorgegebenen Zeit von maximal zwei Jahren erfolgreich eine Langzeitentwöhnung durchführen", bedenklich im Hinblick auf die Neufassung des § 64 Abs. 1 Satz 2 StGB , der auch auf die Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verweist. Jedoch belegen die auf die Persönlichkeit und die Wesenszüge des Angeklagten gestützten weiteren Gründe die Annahme der Strafkammer, dass auch bei einem Vorwegvollzug die Voraussetzungen für die Durchführung einer Alkoholentwöhnungstherapie nicht geschaffen werden können und insgesamt keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht.