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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

5 StR 570/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 570/16

DRsp Nr. 2017/2867

Verwerfung der Revision als unbegründet; Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Gegen die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ist rechtlich nichts zu erinnern.

2. Trotz der missverständlichen Formulierung zu einer "Drogensucht" des Angeklagten (UA S. 38) erscheint die Ablehnung eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB aus den durch das sachverständig beratene Landgericht angeführten Gründen (UA S. 41 f.) letztlich im Ergebnis vertretbar. Namentlich hat der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 9) erst im Oktober 2015 und damit kurz vor den verfahrensgegenständlichen Straftaten sowie kurz vor seiner Inhaftierung damit begonnen, regelmäßig auch größere Mengen Alkohol zu trinken. Auf die - rechtsfehlerhaften - Hilfserwägungen zum Fehlen des sogenannten symptomatischen Zusammenhangs kommt es damit nicht mehr an.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 64 S. 1;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 23.06.2016