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BGH - Entscheidung vom 06.09.2017

5 StR 396/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
ZPO § 304

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 StR 396/17

DRsp Nr. 2017/14949

Verwerfung der Revision als unbegründet; Neufassung der Adhäsionsausspruchs; Erlass eines Grundurteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 23. Oktober 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:

Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung , 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 26. April 2017 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; ZPO § 304 ;
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 11.05.2017