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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

5 StR 146/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 146/17

DRsp Nr. 2017/11952

Verwerfung der Revision als unbegründet; Misshandlung von Schutzbefohlenen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings wird der Tenor wegen eines offensichtlichen Versehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte statt wegen "Missbrauchs" wegen "Misshandlung" von Schutzbefohlenen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.11.2016