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BGH - Entscheidung vom 30.05.2017

5 StR 120/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 120/17

DRsp Nr. 2017/7861

Verwerfung der Revision als unbegründet; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat den Angeklagten wegen des Rechtsfehlers bei der Einbeziehung der fraglichen Geldstrafen nicht als beschwert an.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.12.2016