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BGH - Entscheidung vom 27.06.2017

2 StR 481/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 StR 481/16

DRsp Nr. 2017/9284

Verwerfung der Revision als unbegründet; Gerichtliche Versäumung der Mitteilung des Vollstreckungsstands zu dem amtsgerichtlichen Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Kammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand zu dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg - vom 28. Oktober 2014 mitzuteilen. Der Senat kann offen lassen, ob die Einzelstrafen der Gesamtgeldstrafe aus diesem Urteil mit der hier verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig wären. Er schließt aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung beschwert ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 22.04.2016